09.03.2010 |

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht, welches nicht explizit im Grundgesetz festgeschrieben ist. Spätestens seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts  ist dieses Grundrecht jedoch allgemein anerkannt. Das BVerfG leitet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, allgemeine Handlungsfreiheit) und Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (Unantastbarkeit der Menschenwürde) ab. Danach wird jedem Einzelnen das Recht eingeräumt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und die Verwendung seiner personenbezogener Daten zu bestimmen. Personenbezogene Daten werden in § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz als „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person“ definiert.
Der Schutz und die Ausgestaltung dieses Rechtes im Internet als einem Medium, das „nie und nichts vergisst“, stellt eine der wesentlichen Herausforderungen unserer Gesellschaft dar. Vor diesem Hintergrund stellen sich im Auftrag der Enquete beispielsweise folgende Fragen:
-  Benötigen wir technische Voraussetzungen, die ein effektives Löschen von einmal ins Internet eingestellten Daten ermöglichen?
-  Verzichtet derjenige unwiderruflich auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wer einmal personenbezogene Daten ins Internet stellt?
-  Soll von den Vorteilen des Internets nur profitieren können, wer bereit ist, seine personenbezogenen Daten im World Wide Web preiszugeben?