09.03.2010 |

Wahrung des Grundrechtsschutzes, insbesondere des Persönlichkeitsrechts

Die Grundrechte des Einzelnen sind ein essentielles Element unserer Rechtsordnung. Sie zu wahren ist  der bedeutendste Auftrag aller staatlichen Gewalt. Deswegen muss sichergestellt werden, dass der Grundrechtsschutz auch bei neuen Lebenssachverhalten im erforderlichen Umfang greift. Dies gilt insbesondere dann, wenn die neuen Lebenssachverhalte – wie beim Aufkommen und Weiterentwickeln des Internets – zu einem integralen Bestandteil des Lebens vieler Menschen werden und sie tief in ihrer Persönlichkeitssphäre berühren. Deswegen soll die Enquete-Kommission die Frage klären, ob der Grundrechtekatalog des Grundgesetzes auf die zunehmende technische Durchdringung des Alltags ausreichend vorbereitet ist und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur „Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ den erforderlichen Schutz insbesondere des Persönlichkeitsrechts sicherstellt.
Zur Diskussion steht jedoch nicht nur die Frage, ob diese neuen empfindlichen Lebenssachverhalte überhaupt grundrechtlich geschützt sind, sondern auch die Frage, ob dies auch auf angemessenem Niveau erfolgt.

Denn hier gibt es eine Vielzahl von Abgrenzungsproblemen. Wer kann heute noch unterscheiden, ob es sich bei sozialen Netzwerkaktivitäten (Twitter/Facebook) um individuelle Internetkommunikation oder bereits schon um so etwas wie Rundfunk oder Zeitung handelt?

Hinter diesen Abgrenzungen stehen nicht nur akademische Diskussionen. Vielmehr ist für das Schutzniveau von großer Bedeutung, welches  Grundrecht berührt wird und wie hoch der jeweilige effektive Grundrechtsschutz ist.